§ 42 stellt eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar. Die Norm steht der Annahme einer sich aus § 80 Abs. 1 VwGO ergebenden aufschiebenden Wirkung bei Widersprüchen gegen Maßnahmen der BaFin aufgrund der genannten Vorschriften entgegen. Für belastende Verfügungen der BaFin geht der Gesetzgeber davon aus, dass regelmäßig der Schutz der Wertpapierinhaber und damit des Kapitalmarkts das Interesse des Bieters überwiegt; die Vorschrift soll damit in erster Linie deren Schutz dienen. Dagegen dient die Regelung nicht dem Zweck, zu verhindern, dass Rechtsbehelfe zur Abwehr von Angeboten missbraucht werden, denn Gestattungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 können von Dritten jedenfalls nicht im Verwaltungsverfahren rechtlich angegriffen werden.
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