§ 38 BörsG entspricht im Kern § 37 BörsG a. F. Während die Abs. 2– 4 lediglich redaktionell angepasst worden sind, wurde in Abs. 1 als Voraussetzung für die Einführung wieder eine Antragspflicht eingeführt. Anders als in der bis zum 4. FinanzmarktförderungsG geltenden Fassung ist antragsberechtigt nicht ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut sondern der jeweilige Emittent. Damit wird die bisherige Legaldefinition der Einführung wieder erweitert und zugleich die gestiegene Bedeutung des Emittenten deutlich. Darüber hinaus ändert diese Antragsberechtigung zugleich den Charakter der Einführung. Denn die Entscheidung über den Antrag ist als Verwaltungsakt einzuordnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Preisfestlegung nicht als öffentlich-rechtlicher Akt angesehen wird. Es obliegt allein der Geschäftsführung der Börse – wie auch bei der Zulassung – über den Antrag zu entscheiden. Lehnt sie den Antrag ab, müssen dem Emittenten Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Einstweiliger Rechtsschutz für den Emittenten kommt aber nicht in Betracht. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass durch die Einführung Fakten geschaffen werden, die – sollte die Ablehnung begründet sein – nachträglich kaum mehr zu korrigieren sind.
Seiten 1500 - 1501
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: