§ 38 enthält mit der Zinspflicht eine zivilrechtliche Sanktion bei Verstößen des Bieters gegen bestimmte Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 (Mitteilung der Kontrollerlangung und Pflichtangebot). Die Vorschrift ergänzt damit die Sanktion des Rechtsverlusts nach § 59 und die ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sanktionen nach § 60. Die Verzinsungspflicht ist eine Sanktion im Sinne des Art. 17 ÜR. Sie ist wirkungsvoll und abschreckend gemäß Art. 17 Satz 2 ÜR, weil sie bei pflichtwidrigen Verzögerungen das Pflichtangebot erheblich verteuern kann. Sie ist auch verhältnismäßig, weil sie an die Dauer eines pflichtwidrigen Verhaltens anknüpft und die Höhe des Zinses dem bürgerlich-rechtlichen Verzugszins entspricht (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.
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