§ 34 BörsG entspricht wortgleich § 32 BörsG a. F., der durch das 4. FinanzmarktförderungsG eingeführt wurde. Diese ehemals umfangreiche Vorschrift (vgl. § 32 BörsG i. d. F. vom 16.12.1986) konnte entsprechend gekürzt werden, nachdem auf Grundlage des EU-ProspRL-UmsetzungsG die wesentlichen weiteren Anforderungen bezüglich des Inhalts eines Börsenzulassungsprospekts nunmehr im Wertpapierprospektgesetz geregelt sind.
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