§ 26 WpPG regelt die Aufsichtsbefugnisse der BaFin als zentrale zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen des WpPG auf deutschem Hoheitsgebiet und tritt als Bestandteil der begrenzten Finanzaufsichtsbefugnisse neben die § 4 WpHG, § 4 WpÜG, § 81 VAG, § 6 KWG, § 3 VermAnlG, § 5 KAGB.
Diese Aufsichtsbefugnisse nimmt die BaFin nach überwiegender Ansicht im ausschließlichen Interesse der Öffentlichkeit wahr.
Die Aufsichtsbefugnisse des § 26 WpPG werden ergänzt durch verwaltungsverfahrens- und verwaltungsvollstreckungsrechtliche Vorschriften des VwVfG und VwVG, die teilweise durch das FinDAG sowie ergänzende Verordnungen überlagert werden. Die Ergänzung durch nationales Verwaltungsrecht reicht allerdings nur soweit, wie das WpPG oder die europäischen Grundlagen (EU-ProspRL, EU-ProspV) keine abschließende Regelung zum Verwaltungsverfahren des Wertpapierprospektregimes vorsehen.
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