§ 26 WpPG regelt die Aufsichtsbefugnisse der BaFin als zentrale zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen des WpPG auf deutschem Hoheitsgebiet und tritt als Bestandteil der begrenzten Finanzaufsichtsbefugnisse neben die § 4 WpHG, § 4 WpÜG, § 81 VAG, § 6 KWG, § 3 VermAnlG, § 5 KAGB.
Diese Aufsichtsbefugnisse nimmt die BaFin nach überwiegender Ansicht im ausschließlichen Interesse der Öffentlichkeit wahr.
Die Aufsichtsbefugnisse des § 26 WpPG werden ergänzt durch verwaltungsverfahrens- und verwaltungsvollstreckungsrechtliche Vorschriften des VwVfG und VwVG, die teilweise durch das FinDAG sowie ergänzende Verordnungen überlagert werden. Die Ergänzung durch nationales Verwaltungsrecht reicht allerdings nur soweit, wie das WpPG oder die europäischen Grundlagen (EU-ProspRL, EU-ProspV) keine abschließende Regelung zum Verwaltungsverfahren des Wertpapierprospektregimes vorsehen.
Seiten 1307 - 1340
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
