§ 19 enthält mit dem Prinzip der verhältnismäßigen Zuteilung (Annahmeproportionalität) eine Sonderregelung für einfache Wertpapiererwerbsangebote. Europarechtliche Vorgaben gibt es für § 19 nicht, weil die Übernahmerichtlinie einfache Wertpapiererwerbsangebote nicht betrifft.
§ 19 ist eine Ausprägung des Gleichbehandlungsgebots aus § 3 Abs. 1. Die Vorschrift dient dazu, bei Teilangeboten sicherzustellen, dass sämtliche Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft, die das Angebot angenommen haben, ihre Wertpapiere zumindest anteilig auch dann an den Bieter veräußern können, wenn die Zahl infolge von Angebotsannahmen erwerbbarer Wertpapiere die Zahl der zu erwerbenden Wertpapiere übersteigt (Überzeichnung). Diese Regelung verhindert unter anderem sog. Windhundrennen, bei denen nach dem Prioritätsgrundsatz der Zugangszeitpunkt der Annahmeerklärungen der Wertpapierinhaber berücksichtigt wird und diese deshalb bei Teilangeboten unter Druck stehen, möglichst frühzeitig das Angebot des Bieters anzunehmen. Gleichzeitig kann die gesetzliche Proratierung (Rn. 6 ff.) aber auch dazu führen, dass beim annehmenden Wertpapierinhaber Splitterbestände verbleiben, was den Gleichbehandlungsgrundsatz konterkariert (dazu und zur Vermeidung dieses Problems vgl. Rn. 14 ff.).
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