§ 19 WpPG enthält in Umsetzung des Art. 19 EU-ProspRL die Sprachenregelung für nach dem WpPG zu billigende Prospekte. Die Vorschrift ist im Zuge der WpPG-Novelle 2012 materiell unverändert geblieben, lediglich in Abs. 5 wurde in Folge der Anhebung der Mindeststückelung zur Befreiung von der Prospektpflicht (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WpPG) dieser Betrag ebenfalls angepasst. Die in § 19 WpPG enthaltene gestufte Sprachenregelung legt fest, wann im Interesse eines möglichst effizienten, grenzüberschreitenden Kapitalmarktzugangs einem Anleger Prospektinformationen auch in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache gegeben werden dürfen. Den Interessen des Anlegerschutzes wird in diesem Fall durch die Übersetzung der Zusammenfassung in die deutsche Sprache Rechnung getragen.
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