§ 17 normiert das Verbot der invitatio ad offerendum für Wertpapiererwerbsund Übernahmeangebote. Das bedeutet, dass öffentliche Angebote als Antrag mit Rechtsbindungswillen im Sinne des § 145 BGB abgegeben werden müssen. Ein Ausschluss der Gebundenheit, wie in § 145 Halbsatz 2 BGB vorgesehen, ist unzulässig. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sich der Bieter zu einem rechtlich verbindlichen Angebot verpflichten, das nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 18 und 21 mit Bedingungen versehen oder geändert werden kann. § 17 gilt für sämtliche Angebotsarten.
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