§ 15 enthält die Befugnis der BaFin, in bestimmten Fällen das Angebot zu untersagen. Mit dieser Befugnis geht eine entsprechende Prüfungskompetenz und -pflicht einher. Die Norm soll sicherstellen, dass das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren für öffentliche Wertpapiererwerbsangebote ordnungsgemäß durchgeführt wird. Rechtstechnisch erreicht der Gesetzgeber dieses Ziel dadurch, dass eine Untersagung des Angebots gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 zu einem bußgeldbewehrten Verbot der Veröffentlichung der Angebotsunterlage (§ 15 Abs. 3 Satz 1) führt und ein dennoch getätigter Erwerb der Wertpapiere der Zielgesellschaft nichtig ist (§ 15 Abs. 3 Satz 2). Darüber hinaus trifft den Bieter die Sperrfrist des § 26. Dabei finden Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 auf sämtliche Angebotsformen Anwendung; im Hinblick auf Pflichtangebote sind jedoch Abs. 1 Nr. 4 sowie Abs. 2 telelogisch zu reduzieren.
Seiten 329 - 340
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.