Damit ein Unternehmen am Markt bestehen kann, muss es unternehmerische Risiken eingehen. Bei einer unternehmerischen Entscheidung liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn das Vorstandsmitglied vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (sog. Business Judgement Rule – § 93 Abs. 1 S. 2 AktG). Überschreitet die Unternehmensleitung allerdings die Grenzen des erlaubten Risikos, so handelt sie pflichtwidrig und ist der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. § 93 Abs. 2 AktG). Ein Risikomanagementsystem (RMS) ermöglicht es, Kriterien für die Grenzen des erlaubten Risikos zu entwickeln.
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