Konkretisiert sich in einem Unternehmen der Verdacht eines Compliance Vorfalls und stellt sich das Erfordernis der Einleitung interner Untersuchungen, so resultieren hieraus für die im Unternehmen verantwortlichen Personen besondere Pflichten (vgl. Kapitel 1 dieses Handbuches). Eine der zentral zu entscheidenden Fragen wird sein, ob die internen Untersuchungen durch interne Abteilungen, wie z. B. Compliance Abteilung, Rechtsabteilung oder interne Revision, bzw. durch ein aus diesen Abteilungen zusammengesetztes Untersuchungsgremium oder durch externe Berater, wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und/oder Steuerberater geführt werden sollen. Gegebenenfalls kommt sogar eine rechtliche Verpflichtung der Unternehmensleistung oder anderer Gremien zur Einschaltung von externen Beratern in Betracht. Diese Frage kann nicht einheitlich beantwortet werden, vielmehr ist auf den Einzelfall des eingetretenen Compliance Vorfalls abzustellen. Ein wesentlicher, durch die Geschäftsleitung zu berücksichtigender Punkt ist es, einen Imageschaden und einen in der Regel damit verbundenen monetären Schaden von dem Unternehmen abzuwenden. Insbesondere wenn Compliance Vorfälle bereits in die Öffentlichkeit gedrungen sind und Kunden und Geschäftspartner davon Kenntnis haben, sollten seitens des Unternehmens öffentlich wirksame Maßnahmen getroffen werden.
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