Eine formelle, dokumentierte und nachvollziehbare Organisation des Risikomanagementsystems wird bereits durch das „Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich“ (KonTraG) für Aktiengesellschaften vorgeschrieben und aufgrund der „Ausstrahlwirkung“ auch für größere GmbHs und andere Unternehmensformen (etwa im öffentlich-rechtlichen Umfeld bzw. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit) als notwendig erachtet.
Das umfangreiche Artikelgesetz KonTraG, das der Deutsche Bundestag am 5. März 1998 verabschiedet hat, verpflichtet seit dem 1. Mai 1998 Vorstände börsennotierter Unternehmen in Deutschland zur Einrichtung eines Überwachungssystems, um Risiken frühzeitig zu erkennen. § 91 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) sieht vor, dass „der Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten hat, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden“. Danach hat die Geschäftsleistung ein Früherkennungssystem für Risiken sowie ein internes Überwachungssystem im Unternehmen einzurichten.
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