Der Geldwäschebeauftragte ist gem. § 7 Abs. 5, S. 2 GwG Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, für die für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden, für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und für die Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften.
Bis zum GwG vom 23. 06. 2017 fehlte die Aussage, dass der GWB auch Ansprechpartner für „die für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden“ ist. Bis dahin war er nur Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, die FIU und die Aufsicht.
Seiten 261 - 269
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.