Die Neufassung des § 32 BörsG sorgte im Gesetzgebungsverfahren des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (FRUG) für erhebliche Diskussionen. Zentraler Bestandteil der Norm ist Abs. 1, nach dem die Zustimmung durch die Geschäftsführung der Börse für die Zulassung oder Einbeziehung von im regulierten Markt zu handelnden Wertpapieren zu erfolgen hat, sofern es sich nicht um staatliche Schuldverschreibungen gem. § 37 BörsG handelt oder in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist.
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