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Zugrundelegen der Arbeit anderer Bestätigungs- und Prüffunktionen (IPPF Nr.2050)

  • Dr. Oliver Bungartz

Der Praktische Ratschlag „2050-3 Zugrundelegen der Arbeit anderer Bestätigungs- und Prüffunktionen“ (2050-3 Relying on the Work of Other Assurance Providers) unterstützt die Interne Revision bei der Anwendung des Standards „2050 Koordination“ (2050 Coordination), der zu den Ausführungsstandards der Internationalen Standards für die berufliche Praxis der Internen Revision gehört.

Nach dem Praktischen Ratschlag 2050-3 kann sich der Interne Revisor bei seiner Arbeit sowohl auf interne Funktionen (wie z.B. Compliance, Qualität, Arbeits- und Informationssicherheit) als auch auf externe Bestätigungs- und Prüfungsfunktionen (z.B. Abschlussprüfer, Joint-Venture Partner, Sachverständigengutachter und andere unabhängige Prüffirmen) verlassen oder deren Arbeit heranziehen. Dafür sollte die Geschäftsordnung der Internen Revision den Zugang zur Arbeit solcher Bestätigungs- und Prüffunktionen festlegen.

Plant ein Interner Revisor die Arbeit von Anderen zu verwenden oder sich auf deren Ergebnisse zu verlassen, muss Folgendes bei der betreffenden Bestätigungs- und Prüffunktion beurteilt bzw. berücksichtigt werden:

  • Unabhängigkeit und Objektivität
  • Sachkunde und Fähigkeiten
  • Berufsgrundlagen

Der Interne Revisor muss sicherstellen, dass die Arbeit anderer Bestätigungs- und Prüffunktionen angemessen geplant, überwacht, dokumentiert und qualitätsgesichert ist.

Die Ergebnisse der anderen Funktionen sind im zusammenfassenden Bestätigungs- und Prüfbericht zu berücksichtigen. Der Interne Revisor stellt fest, ob Maßnahmen die aufgrund anderer Bestätigungs- und Prüffunktionen getroffen wurden, von Führungskräften umgesetzt wurden. Wesentliche Ergebnisse anderer Funktionen werden in die Berichte der Internen Revision aufgenommen und können ggf. auch die Risikobeurteilung beeinflussen.

Interne Bestätigungs- und Prüffunktionen werden im Rahmen der Bewertung der Funktionsfähigkeit und der Förderung der Verbesserung von Risikomanagementprozessen (Standard: 2120 Risikomanagement) beurteilt. Handelt es sich um Bewertungen wesentlicher Risiken durch andere Bestätigungs- und Prüffunktionen, so sind diese an sachgerechte Abteilungen der Organisation weiterzuleiten. (siehe Praktischer Ratschlag 2050-2 Bestätigungs- und Prüfungsübersichten)

Für den vollständigen Text des Praktischen Ratschlags „2050-3 Zugrundelegen der Arbeit andere Bestätigungs- und Prüffunktionen (2050-3 Reyling on the Work of Other Assurance Providers)“ sowie dem zugehörigen Standard 2050 Koordination (2050 Coordination) vgl. die Praktischen Ratschläge sowie die Internationalen Standards für die berufliche Praxis der Internen Revision (www.theiia.org oder www.diir.de).

Literatur:

  • The Institute of Internal Auditors (IIA): International Professional Practices Framework (IPPF) 2011, Altamonte Springs, Florida, USA
  • Deutsches Institut für Interne Revision (DIIR), Frankfurt am Main, Institut für Interne Revision Österreich (IIA Austria), Wien und Schweizerischer Verband für Interne Revision (IIA Switzerland), Zürich (Hrsg.): Internationale Standards und Praktische Ratschläge für die berufliche Praxis der Internen Revision 2011

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