Nach Auswertung der Stellungnahmen zur zweiten Ergänzung des Rundschreibens 4/2010 Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) hat die BaFin dessen Neufassung veröffentlicht. Neu ist ein Modul AT 8.2 zur Aufzeichnungspflicht gem. § 14 Abs. 2 Nr. 5 WpDVerOV.
Das Modul konkretisiert die Aufzeichnungspflicht des § 14 Abs. 2 Nr. 5 WpDVerOV, wonach die Umstände aufzuzeichnen sind, aus denen sich ergibt, dass eine Zuwendung im Sinne von § 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG darauf ausgelegt ist, die Qualität der für die Kunden erbrachten Dienstleistungen zu verbessern. Demnach sind die von den Unternehmen jeweils eingenommenen Zuwendungen im Sinne von § 31d Abs. 2 WpHG in einem Zuwendungsverzeichnis zu erfassen. Ergänzend haben die betroffenen Unternehmen mit Hilfe eines Verwendungsverzeichnisses darzulegen, für welche Maßnahmen der Qualitätsverbesserung die Zuwendungen verwendet wurden. Als Hilfestellung enthält das Modul eine nicht abschließende Auflistung solcher möglicher Maßnahmen.
Gegenüber der Konsultationsfassung (vgl. die Nachricht auf COMPLIANCEdigital vom 10. Mai 2012) wurde u.a. der Hinweis auf das Verbot der Ausschüttung bzw. Entnahme von Zuwendungsüberschüssen in AT 8.2.3 gestrichen.
Die BaFin erhofft sich von der nun veröffentlichten Fassung des Moduls einen Überblick über das Ausmaß von Zuwendungsüberschüssen bei den Unternehmen und den Abschluss der diesbezüglichen Prüfungen. Sollte sich daraus zusätzlicher Handlungsbedarf ergeben, behält sie sich eine weitere Anpassung der MaComp vor.
Die Aufzeichnungen sind ab 2013 vorzunehmen; soweit das Geschäftsjahr eines Unternehmens nicht mit dem Kalenderjahr identisch ist, sind die Verzeichnisse erstmals für das Geschäftsjahr zu erstellen, das größtenteils in 2013 liegt.
Weitere Informationen: BaFin: MaComp mit Stand vom 31. August 2012
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