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Marktinfrastruktur

  • Michael Leibold

Einer der zentralen Inhalte der MiFID II und MiFIR in Bezug auf die Marktinfrastruktur ist die Schaffung eines erweiterten Transparenzregimes. Durch die Systematische Internalisierung (nachfolgend SI) werden Transparenzpflichten für alle Finanzinstrumente, die an einem Handelsplatz gehandelt werden können, geschaffen. Dies stellt eine Weiterentwicklung des „alten“ Transparenzanspruchs der SI-Regulierung der MiFID I dar, da dieser zunächst auf börsennotierte Aktien begrenzt war. Das hatte in der Praxis zur Folge, dass sich in Deutschland de facto mit Ausnahme der Deutsche Bank AG kein Systematischer Internalisierer für börsennotierte Aktien am Markt etabliert hat. Der deutsche Gesetzgeber hatte die regulatorischen Vorgaben an Systematische Internalisierer (SI) aus der MiFID I – soweit diese nicht schon über die VO (EG) Nr. 1287/2006 (MiFID I-DVO) bereits geltendes Recht waren – in den Vorschriften der §§ 32a–d WpHG a. F. umgesetzt. 4 So wird der Normadressat des Systematischen Internalisierers in § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 lit. b) WpHG legal definiert als ein Unternehmen, das nach Maßgabe des § 2 Abs. 8 Satz 3 bis 5 WpHG, unter Verweis auf Art. 12 bis 17 MiFID II DVO, zur Durchführung von Kundenaufträgen häufig regelmäßig und auf organisierte und systematische Weise, sowie in erheblichem Umfang Eigenhandel außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems betreibt. 5 Dabei hat die Qualifizierung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens (im Folgenden WpDLU) als Systematischer Internalisierer erhebliche Rechtsfolgen. Das betroffene WpDLU hat die Pflichten aus den Art. 14–23 MiFIR, d. h. es muss in erster Linie die Veröffentlichung von Quotes (verbindliche Kauf- und Verkaufsangebote) erfüllen, wie z. B. in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 MiFIR – Offenlegung von verbindlichen Kursofferten für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente. Die Quotierungspflicht rührt ebenso wie die Veröffentlichungs- und Ausführungspflicht aus der MiFID I für Systematische Internalisierer und sollte eine größtmögliche Transparenz über die internalisierten Liquiditätspools der Banken herstellen und somit eine Interaktion zwischen den Internalisierungssystemen und anderen Handelsplätzen ermöglichen. Zudem wurden Systematische Internalisierer verpflichtet, anderen Personen einen diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Internalisierungssystem zu gewähren. Die SI-Regelung der MiFID II/MiFIR knüpft mit wenigen Änderungen an die ursprüngliche SI-Regelungen der MiFID I an, übernimmt diese weitgehend, und dehnt dabei das Transparenzregime für Systematische Internalisierer auf Nichteigenkapitalinstrumente aus, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, Art. 18 Abs. 1 MiFIR. Trotz der bislang bestehenden Möglichkeit, das Transparenzregime auf andere Finanzinstrumente als börsennotierte Aktien auszudehnen, hatte ursprünglich im Zuge der Umsetzung der MiFID I von den EU-Mitgliedsstaaten nur Italien hiervon Gebrauch gemacht.

Seiten 851 - 870

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