Das Steuerrecht leistet einen aktiven und entscheidenden Beitrag zur Korruptionsbekämpfung. Die steuerlichen Vorschriften versagen die Abzugsfähigkeit von Schmiergeldzahlungen an Amtsträger oder Nichtamtsträger im In- oder Ausland. Werden diese Aufwendungen dennoch steuermindernd behandelt, so erfüllt dies neben der eigentlichen Korruptionstat auch den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Angesichts der gesteigerten Effizienz der Betriebsprüfung durch den elektronischen Datenzugriff unterliegen Schmiergeldzahlungen einem hohen Aufgriffsrisiko. Die Finanzbuchhaltung inklusive aller Aufwandskonten ist daher für die Betriebsprüfung transparent. Werden bedenkliche Zahlungen im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt, ergeht eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft, um entsprechende strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten. Steuer- und strafrechtliche Risiken können durch die Abgabe entsprechender Korrekturerklärungen vor Beginn einer Betriebsprüfung minimiert werden.
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