In Deutschland muss die Rechnungsrichtlinie noch hinsichtlich vier Punkten umgesetzt werden. Es ist erstaunlich, dass zwar eine weitere Anforderung an den deutschen Steuergesetzgeber, die sich aus der Richtlinie ergeben hat, nämlich die Qualität der qualifizierte Signatur anzupassen, mit dem modifizierten § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG relativ zügig in das Umsatzsteuergesetz implementiert wurde, die anderen Positionen aber nicht.
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