Die Berichterstattung des Vorstandes ist eine der wesentlichen Säulen für die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrates. Einerseits ist der Vorstand zur umfassenden Berichterstattung verpflichtet, wobei die Berichte vollständig, wahrheitsgetreu und informativ sein müssen. Dem Aufsichtsrat muss bei verständiger Würdigung eine eigene Beurteilung möglich sein.
Andererseits muss auch der Aufsichtsrat die notwendigen Informationen vom Vorstand unaufgefordert erhalten, gegebenenfalls einfordern. Insbesondere bei Zweifeln und Bedenken ist eine gesonderte Prüfung durch den Aufsichtsrat zu veranlassen (zum Beispiel durch den gesetzlichen Prüfer) beziehungsweise selbst durchzuführen.
Die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrates von Kreditinstituten wurde in den letzten Jahren durch aufsichtsrechtliche Vorschriften ständig konkretisiert und verfeinert.
Seiten 129 - 150
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.