Die erforderliche Erlaubnispflicht nach § 34c GewO soll sicherstellen, dass keine ungeeigneten Personen als Makler, Anlageberater, Bauträger oder Baubetreuer auftreten. Nach § 16 MaBV müssen sich Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer jährlich prüfen lassen und den Prüfungsbericht spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen. Der IDW PS 830 unterscheidet vier Typen der MaBV- Prüfung:
1. Prüfung von Bauträgern i.S.d. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a GewO
2. Prüfung von Baubetreuern i.S.d. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b GewO
3. Prüfung von Darlehensvermittlern i.S.d. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO
4. Prüfung von Gewerbetreibenden, die keine Vermögenswerte entgegen genommen haben.
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