§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB regelt, dass „Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden“ sind. Zusätzlich geht der IDW RS HFA 4 auf Zweifelsfragen zum Ansatz und zur Bewertung von Drohverlustrückstellungen im handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschluss ein.
In welchen Fällen müssen Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Bilanz angesetzt werden? Drohverlustrückstellungen werden für drohende Verluste aus verpflichtenden Verträgen, die auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind, gebildet.Beispiele hierfür sind Kaufverträge oder Werkverträge. Da es sich notwendigerweise um gegenseitige Verträge handeln muss, scheiden sonstige Verpflichtungsgründe wie z.B. gesetzliche Haftung aus.
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