Der Aufsichtsrat als eigenständiges Organ ist für luxemburgische Kreditinstitute nicht zwingend vorgeschrieben, da das luxemburgische Gesellschaftsrecht für Kreditinstitute in Form von Aktiengesellschaften die Wahl zwischen zwei Systemen ermöglicht. Beim eingliedrigen System sieht das Gesetz nur ein Leitungsorgan, den Verwaltungsrat (conseil d’administration), vor. Hier gibt es jedoch in der Praxis durch eine Übertragung von Zuständigkeiten vom Verwaltungsrat an eine Geschäftsleitung (comité de direction) eine Aufteilung von Leitungs- und Aufsichtsfunktionen. Beim zweigliedrigen System, das nur sehr selten genutzt wird, sind Leitungs- und Aufsichtsfunktionen von Gesetz wegen auf zwei eigenständige Organe, den Vorstand (directoire) und den Aufsichtsrat (conseil de surveillance), verteilt. Der folgende Beitrag stellt beide Systeme sowie die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Organen dar.
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