Das Haftungsrisiko für die Organmitglieder einer Gesellschaft ist in den letzten Jahren unbestreitbar größer geworden. Um die Richtigkeit dieser Feststellung zu überprüfen, genügt ein Blick in die Tagespresse, die nahezu täglich eine Vielzahl von Meldungen über die zivil- und strafrechtliche Inanspruchnahme von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern, aber auch von leitenden Angestellten wegen vermeintlicher Fehler bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben für ein Unternehmen enthält. Wem die Tagespresse nicht genügt, der kann die Ausweitung dieser Haftungsproblematik aber auch statistisch nachweisen. So sind die Schadensvolumina der so genannten D & O-Versicherungen, also der Versicherungen, die sich mit der Abdeckung von durch Manager in Unternehmen verursachten Schäden befassen, zwischen 2000 und 2005 von 20 Mio. € auf über 2 Mrd. € angestiegen. Nahezu jede Änderung des Aktiengesetzes, die in der letzten Zeit vorgenommen worden ist, beinhaltet eine haftungsrelevante Komponente, weswegen der Anstieg der Schadensvolumina bei den Versicherungen nicht weiter erstaunlich ist. Oft ist die haftungsrelevante Komponente nicht sofort erkennbar, sondern wird erst dann deutlich, wenn ein neues Gesetz in einer Gesamtschau zusammen mit bereits bestehenden Haftungsnormen betrachtet wird. Diese Gesamtschau ist Thema des vorliegenden Beitrags, mit dem den Leitungsorganen eines Unternehmens ein Überblick über die sich aus einem fehlerhaften Risikomanagement ergebenden straf- und zivilrechtlichen Haftungsrisiken ermöglicht werden soll. Insbesondere die strafrechtlichen Haftungsrisiken sind nämlich – im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Risiken – in ihrer Komplexität erst aus einer derartigen Gesamtschau erkennbar.
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