Die Einhaltung des mit staatlichen Sanktionen bewehrten Rechts ist die Mindestanforderung an die Compliance. Die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung des Rechts geschieht nicht durch Gruppen oder Institutionen, sondern durch Menschen. Entsprechend hat die Compliance ihren Ausgangs- und Endpunkt immer beim einzelnen Menschen, beim einzelnen Mitarbeiter. Aspekte wie Gruppen oder Abteilungen, Betriebsstandorte und Unternehmen geraten dann in den Fokus, wenn Compliance unwirksam ist. Dabei zieht der Einzelne die Gruppe bzw. die Organisation gerne als Argument fr sein individuelles Fehlverhalten heran. Dann war Verhalten so blich, der Druck sich anzupassen wurde erhht oder die Vorgaben der Leitung waren mit redlichen Mitteln nicht zu erfllen. Dabei ist und bleibt der Einzelne in der Verantwortung richtig oder falsch zu handeln. In den wenigsten Fllen sind Compliance-Verste auf Unkenntnis zurckzufhren.
Dennoch spielt das Individuum in den Darstellungen der Compliance kaum eine Rolle. Dies wre dann nachvollziehbar, wenn der berholte Ansatz des Scientific Management seine Berechtigung htte und der homo oeconomicus exakt zugewiesene Aufgaben ausfhrt, streng berwacht vom Management. Der homo sociologicus ist dagegen ein Akteur, der sein Handeln an den Normen seiner Bezugsgruppe orientiert. Beide mssen ihr Handeln nicht rechtfertigen, erster nicht, weil er seinen individuellen Prferenzen folgt, zweiter nicht, weil er der vorgegebenen sozialen Rolle folgt. Eine pragmatische Sichtweise entwickelt den homo culturalis, der sein Handeln sowohl gegenber sich selber, als auch gegenber anderen zu rechtfertigen hat. Dieser Mensch steht im Mittelpunkt des weiteren Buchabschnitts.
Seiten 39 - 103
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