In aller Regel sind bei Korruptionsverdachtsfällen eigene Mitarbeiter betroffen. Daher stellen sich – zum Teil verbunden bei außerordentlichen Kündigungen mit engsten Fristen – auch Fragen arbeitsrechtlicher Art. Sie betreffen zunächst die Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen (Herausgabe- und Schadensersatzansprüche). Hier bestehen keinerlei Besonderheiten gegenüber den vorstehenden Erläuterungen im Baustein 10, auf die verwiesen wird. Allenfalls ist zu beachten, dass teilweise in Tarifverträgen für die Geltendmachung solcher Ansprüche knappe Ausschlussfristen von nur wenigen Monten vorgesehen sind, bei deren Nichtberücksichtigung diese verfallen.
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