Art. 25 EU-ProspV regelt ausweislich seiner Überschrift die „Aufmachung“ (engl.: format) des Prospektes. Abs. 1 nennt die verschiedenen Teile des Prospekts, sofern er in einem Dokument erstellt wird, während Abs. 2 den Aufbau von Wertpapierbeschreibung und Registrierungsformular betrifft, sofern eine Erstellung des Prospektes in mehreren Einzeldokumenten gewählt wurde. Abs. 3 und 4 betreffen die Reihenfolge der Darstellung der erforderlichen Informationsbestandteile gemäß der anwendbaren Schemata und Module bzw. die Möglichkeit der Anforderung der Querverweise durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Art. 5 regelt den Fall der nachträglichen Ergänzung der Zusammenfassung. Unterabs. 3 des Abs. 5 ist durch die Verordnung (EU) Nr. 486/2012 vom 30.03.2012 zur Änderung der EU-ProspV angefügt worden.
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