Nach Art. 23 Abs. 1 EU-ProspV kann die zuständige Behörde von Emittenten, die in den Anwendungsbereich des Anh. XIX der EU-ProspV fallen (specialist issuers), aufgrund der besonderen Art der von diesen Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten zusätzlich zu den nach Art. 4 bis 20 EU-ProspV erforderlichen Informationsbestandteilen die Aufnahme weiterer Angaben in den Prospekt verlangen.
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