Durch die Einführung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) mittels BaFin-Rundschreiben 18/2005 vom 20. Dezember 2005 werden seitens der deutschen Bankenaufseher mehrere Ziele verfolgt. Zum Einen sollen die Verlautbarungen der sogenannten „M-Reihe“, d. h. die MaH, MaK und MaIR zu einem einheitlichen Papier zusammengefasst werden. Neben der Aktualisierung der Anforderungen, Aufhebung von Schnittstellen/Überschneidungen im Anwendungsbereich (z. B. MaH und MaK) werden auch neue Teilbereiche wie Anforderungen zum Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch, operationellen Risiko und Liquiditätsrisiko integriert. Gleichzeitig werden die MaRisk auch den Veränderungen des neuen § 25a Abs. 1 KWG angepasst (Strategie/Interne Kontrollen). Die zweite bedeutende Zielrichtung der MaRisk besteht in der Konkretisierung des bankaufsichtlichen Überwachungsprozesses im Rahmen der Basel II-Anforderungen.
Insofern beinhalten die MaRisk als normenkonkretisierende Verlautbarung – d. h. Konkretisierung der Kernelemente des § 25a KWG – verschiedene Anforderungen an die Interne Revision. Neben den speziellen Ausführungen des besonderen Teils zur Ausgestaltung der Internen Revision beinhalten die MaRisk eine Reihe von Prüfungsanforderungen im Kredit- und Handelsgeschäft sowie der Risikosteuerung. Als Prüfungsansatz eignet sich für die komplexe Thematik neben der projektbegleitenden, beratenden Prüfungstätigkeit der Einsatz von System-, Verfahrens- oder Ablaufprüfungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7814.2006.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7814 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-02-01 |
Seiten 26 - 29
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