Die BörsZulV beruht hinsichtlich §§ 1 bis 12 BörsZulV auf der in § 34 Nr. 1 BörsG enthaltenen Ermächtigung, wohingegen §§ 48 bis 51 BörsZulV auf § 34 Nr. 2 BörsG und § 69 BörsZulV auf § 40 Abs. 2 BörsG beruht.
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