Um den Abschnitt über Rechtsmittel im WpÜG nicht zu überfrachten, erklärt der Gesetzgeber Vorschriften anderer Gesetze (ZPO und GVG) für entsprechend anwendbar. Der Katalog ist lückenhaft und nicht abschließend, sodass neben § 58 auch Vorschriften der VwGO oder anderer Verfahrensordnungen wie dem FGG angewendet werden können, wenn dies sachdienlich ist. Die Vorschrift findet sich wortgleich in § 73 GWB wieder.
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