§ 37 ergänzt systematisch gesehen die Regelungen über eine Nichtberücksichtigung von Stimmrechten (§§ 20, 36). Die Vorschrift ermöglicht Personen, die die Voraussetzungen der Veröffentlichungs- und Angebotspflicht nach § 35 Abs. 1 und 2 erfüllt haben, einen Dispens von diesen Pflichten durch einen Befreiungsbescheid der BaFin zu erreichen. Grund hierfür ist, dass es nicht in allen Fällen einer formellen Kontrollerlangung sachgerecht erscheint, den Bieter zu einem Angebot anzuhalten. Strukturell unterscheidet sich § 37 von den Nichtberücksichtigungsvorschriften dadurch, dass der Erlass einer Befreiungsverfügung von den entstandenen Pflichten entbindet, während eine Nichtberücksichtigungsverfügung die Pflicht selbst beseitigt. Der praktisch wichtigste Unterschied zwischen §§ 20, 36 einerseits und § 37 andererseits liegt allerdings darin, dass letztere Norm der BaFin grundsätzlich Ermessen bei der Befreiungsentscheidung einräumt (dazu Rn. 56 ff.). Die Vorschrift stellt eine nach Art. 4 Abs. 2 lit. e) Satz 2 und Abs. 5 Unterabsatz 2 ÜR ausdrücklich erlaubte Regelung der Abweichung von der Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots dar.
Mit § 37 stellt der Gesetzgeber ein Korrektiv für die sehr weitgehend formulierte und an einem formellen Kriterium orientierte Kontrollschwelle zur Verfügung. Um angesichts der pauschalierenden Regelungen der §§ 29 und 36 auch Einzelfallbetrachtungen zu ermöglichen, war es notwendig, bei § 37 der BaFin Ermessen einzuräumen. Demgegenüber wäre eine Regelung, die (Befreiungs-)Tatbestände erschafft, bei deren Vorliegen die Angebotspflicht kraft Gesetzes entfällt, genauso pauschal wie die Regelung in § 36. Damit könnte dem Einzelfall gerade keine Rechnung getragen werden. § 37 ermöglicht es der BaFin lediglich den Antragsteller von den rechtlichen Folgen des Kontrollerwerbs zu entbinden.
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