Die Bußgeldvorschrift des § 35 WpPG entspricht weitgehend der Vorgängervorschrift des § 30 WpPG a. F. Lediglich die bisherige Nr. 1 des Abs. 1 wurde sprachlich neu gefasst, die Nr. 4 ist weggefallen. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 25 Abs. 1 EU-ProspRL. Sie lehnt sich an § 17 Verk-ProspG sowie § 71 Abs. 1 BörsZulVO an und bedroht nahezu alle Verstöße gegen Veröffentlichungs- und Hinterlegungspflichten mit Geldbuße. In Abs. 1 werden verschiedene Verstöße gegen gesetzliche Verpflichtungen geahndet, sofern diese vorsätzlich oder leichtfertig erfolgen. Einfach fahrlässige Verstöße sind nicht mit Geldbuße bewehrt. Abs. 2 entspricht der Vorschrift des § 17 Abs. 2 VerkProspG und sanktioniert die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbefolgung von Anordnungen der Bundesanstalt. Abs. 3 enthält eine je nach Verstoß abgestufte Bußgelddrohung, welche ebenfalls weitgehend § 17 Abs. 3 VerkProspG entspricht.
Seiten 1458 - 1476
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: