Die Bußgeldvorschrift des § 35 WpPG entspricht weitgehend der Vorgängervorschrift des § 30 WpPG a. F. Lediglich die bisherige Nr. 1 des Abs. 1 wurde sprachlich neu gefasst, die Nr. 4 ist weggefallen. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 25 Abs. 1 EU-ProspRL. Sie lehnt sich an § 17 Verk-ProspG sowie § 71 Abs. 1 BörsZulVO an und bedroht nahezu alle Verstöße gegen Veröffentlichungs- und Hinterlegungspflichten mit Geldbuße. In Abs. 1 werden verschiedene Verstöße gegen gesetzliche Verpflichtungen geahndet, sofern diese vorsätzlich oder leichtfertig erfolgen. Einfach fahrlässige Verstöße sind nicht mit Geldbuße bewehrt. Abs. 2 entspricht der Vorschrift des § 17 Abs. 2 VerkProspG und sanktioniert die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbefolgung von Anordnungen der Bundesanstalt. Abs. 3 enthält eine je nach Verstoß abgestufte Bußgelddrohung, welche ebenfalls weitgehend § 17 Abs. 3 VerkProspG entspricht.
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