Mit § 33 BörsG wurde Art. 40 Abs. 5 der Finanzmarktrichtlinie umgesetzt. Die bis dahin nach § 56 BörsG a. F. – der seinerseits durch das 4. FinanzmarktförderungsG eingeführt wurde – mögliche Einbeziehung in den geregelten Markt gilt nunmehr für sämtliche gesetzlichen Marktsegmente.
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