Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 besteht keine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts für ein Angebot von Wertpapieren, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet. Wer qualifizierter Anleger ist, ist in § 2 Nr. 6 definiert. Für in Deutschland ansässige Kunden verweist § 2 Nr. 6 lit. a) auf § 31a WpHG. Danach sind qualifizierte Anleger Kunden und Unternehmen, die vorbehaltlich einer Einstufung als Privatkunde professionelle Kunden oder geeignete Gegenparteien im Sinne des § 31a Abs. 2 oder 4 WpHG sind, oder die gemäß § 31a Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 WpHG auf Antrag als solche eingestuft worden sind oder gemäß § 31a Abs. 6 Satz 5 WpHG weiterhin als professionelle Kunden behandelt werden. Für nicht in Deutschland ansässige Anleger wurde in § 2 Nr. 6 lit. b) bis e) auf die entsprechenden Regelungen der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente verwiesen, da für deren Einstufung das jeweilige ausländische Recht, mit dem die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente umgesetzt wurde, entscheidend ist. – § 32 WpPG dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 lit. e) Satz 2 EU-ProspRL.
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