§ 21 VermAnlG ist bis auf Abs. 5 mit § 24 WpPG wortlautidentisch, weshalb vollumfänglich auf die dortigen Erläuterungen zu verweisen ist. Einzige Abweichung ist der Haftungszeitraum (2 Jahre statt 6 Monate), dazu bereits § 20 VermAnlG Rn. 3. Abs. 5 entspricht § 25 WpPG.
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