Der Bieter soll an sein einmal veröffentlichtes Angebot gebunden sein. Aus diesem Grund schneidet ihm § 18 Wege ab, auf denen es ihm möglich wäre, sich im Verlauf des Wertpapiererwerbs- oder Übernahmeverfahrens einseitig von dem Angebot zu lösen.
§ 18 Abs. 1 regelt die Unzulässigkeit bestimmter Bedingungen. Abs. 2 behandelt ergänzend die Unzulässigkeit von Widerrufs- und Rücktrittsvorbehalten. Die Vorschriften sind Regelungen über die „Unwiderruflichkeit der Angebote und zulässige Bedingungen“ im Sinne von Art. 13 lit. e ÜR. Inhaltliche Vorgaben, die über die allgemeinen Grundsätze gemäß Art. 3 ÜR hinausgehen würden, enthält die Richtlinie insoweit nicht. Es gab daher für den deutschen Gesetzgeber keinen weiteren Umsetzungsbedarf. § 18 ist richtlinienkonform.
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