§ 15 WpPG enthält Regelungen über Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beziehen. Das WpPG stellt strenge Anforderungen an jede Art von Werbung. In allen Werbeanzeigen ist auf den Prospekt hinzuweisen. Die in der Werbung enthaltenen Informationen dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Alle Informationen, unabhängig davon, ob sie mündlich oder schriftlich verbreitet werden, müssen mit den im Prospekt gemachten Angaben übereinstimmen. Schließlich sind wesentliche Informationen des Emittenten, die sich an qualifizierte Anleger oder besondere Anlegergruppen richten, einschließlich Informationen, die im Verlauf von Veranstaltungen betreffend Angebote von Wertpapieren mitgeteilt werden, auch im Prospekt aufzunehmen.
Seiten 1135 - 1146
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.