§ 12 regelt die Haftung aufgrund einer fehlerhaften Angebotsunterlage. Die Regelung ist zum Teil der Prospekthaftung gemäß §§ 21 ff. WpPG nachgebildet. Ähnliche Regelungen finden sich ferner in § 306 KAGB. Den Fall einer Haftung für einen fehlenden Prospekt regelt § 21 VermAnlG. Strukturell unterscheidet sich die Angebotsunterlagenhaftung von den vorgenannten Prospekthaftungstatbeständen vornehmlich darin, dass es sich um eine Erwerber- und nicht um eine Veräußererhaftung handelt. Aus diesem Grund ist eine Übertragung der Rechtsprechungs- und Auslegungsgrundsätze zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung nur eingeschränkt möglich. Neben den Gemeinsamkeiten zu den Prospekthaftungstatbeständen finden sich weitere Parallelen bei der Haftung gemäß §§ 97, 98 WpHG für fehlerhafte oder unterlassene Kapitalmarktinformationen.
§ 12 sieht eine gesamtschuldnerische Haftung für eine fehlerhafte Angebotsunterlage sowohl von denjenigen, welche für die Angebotsunterlage die Verantwortung übernommen haben, als auch von denjenigen, von denen der Erlass der Angebotsunterlage ausgeht, vor. Es gilt eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens. Zugleich wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Verjährung tritt frühestens in einem Jahr ein. Weitergehende Ansprüche aufgrund bestehender Verträge oder vorsätzlicher unerlaubter Handlungen bleiben unberührt. § 12 schließt allerdings die Geltendmachung sonstiger Ansprüche, insbesondere aus allgemeiner zivilrechtlicher Prospekthaftung, aus.
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