1 bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Vorschrift ist im Kontext mit 2 zu lesen, in dem die wichtigsten der hier verwendeten Tatbestandsmerkmale definiert werden und der daher zur Auslegung mit herangezogen werden muss. Dies gilt insbesondere fr die im Gesetz vielfach verwendeten Begriffe Angebot, Wertpapiere, Zielgesellschaft und organisierter Markt.
Die Vorschrift ist im Zuge der Umsetzung von Art. 4 R erheblich verndert worden. Der ursprngliche 1 wurde zu Abs. 1, whrend die brigen Abstze neu hinzugekommen sind.
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