§ 56 regelt im Wesentlichen die Entscheidungsfindung und die Entscheidung selbst, die das Beschwerdegericht trifft, wenn die Beschwerde Erfolg hat. Nicht näher geregelt ist der Misserfolg der Beschwerde; in solchen Fällen weist das Beschwerdegericht die Beschwerde ebenfalls in Beschlussform zurück. § 56 entspricht weitgehend § 71 GWB.
Die Vorschrift lässt Rückschlüsse über die notwendigen Voraussetzungen der Begründetheit der Beschwerde zu. § 56 bildet daher das rechtliche Pendant zu § 48, der im Wesentlichen die Zulässigkeit der einzelnen Beschwerdearten zum Inhalt hat. Ebenso wie bei § 48 ist auch im Rahmen des § 56 zu berücksichtigen, dass die einzelnen Regelungen zum Teil noch auf einer überkommenen Rechtsschutzdogmatik beruhen. Dies wird am deutlichsten bei der Ausgestaltung der Entscheidung über eine Verpflichtungsbeschwerde (Abs. 3; Rn. 18 ff.). Auch an dieser Stelle hätte es sich empfohlen, die Vorschrift des § 71 GWB nicht mehr oder weniger unbesehen zu übernehmen, sondern § 56 insoweit an die heute herrschende rechtliche Dogmatik anzupassen.
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