§ 82 WpHG verpflichtet Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Ausführung von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln (sog. Pflicht zur Best-Execution). Dies gilt indes nur insoweit, als dass der Kunde keine ausdrückliche Weisung erteilt, § 82 Abs. 4 WpHG. Seine aktuelle Form hat § 82 WpHG im Rahmen der MiFID II-Novellierung und den weitgehenden Änderungen des WpHG durch das zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz erhalten.
Gleichwohl ist die Verpflichtung zur bestmöglichen Wahrung des Kundeninteresses für Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht neu, sondern bestand bis zur Einführung des aktuellen § 82 WpHG durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz bereits unter den wortgleichen Vorgängervorschriften des § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG i. d. F. vor Inkrafttreten des Finanzmarktrichtlinienumsetzungsgesetzes und § 33a WpHG in der Fassung bis zum Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz („WpHG a. F.“). Das Gebot der bestmöglichen Ausführung dient der Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte und dem Schutz des Anlegerpublikums; eine eigenständige Verhaltenspflicht des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegenüber einem individuellen Kunden, etwa in dem Sinne, dass dieses im Einzelfall tatsächlich das bestmögliche Ergebnis erzielen müsste, besteht dagegen gerade nicht. Die Änderungen des § 82 WpHG dienen im Wesentlichen der Umsetzung von MiFID II und der dazugehörigen Durchführungsrichtlinien.
Mit der Regelung soll sowohl die Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte und der Schutz des einzelnen Anlegers gewährleistet, als auch ein Wettbewerb zwischen der steigenden Anzahl an Ausführungsplätzen erreicht werden.
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