Mit dem 2. Finanzmarktförderungsgesetz v. 26.07.1994 wurden im WpHG, das zum 01.01.1995 in Kraft trat, die Aufgaben des ehem. Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (BAWe) normiert. Dazu gehörte u. a. die Verfolgung und präventive Bekämpfung von Insider-Geschäften. Dem BAWe wurde mit dem Gesetz ein weitreiches Instrumentarium an die Hand gegeben, um Insidergeschäfte wirksam bekämpfen zu können. Zur Überwachung des Insiderverbots wurden Kreditinstitute und sonstige an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassenen Unternehmen verpflichtet, ihre Transaktionen in Wertpapieren und derivativen Finanzinstrumenten zu melden. Mit dem eingeführten § 9 Abs. 1 WpHG a. F. beabsichtigte der Gesetzgeber, dass das BAWe laufend die notwendigen Informationen über abgeschlossene Wertpapiergeschäfte erhält und auswerten kann. Andernfalls müsse sich die Wertpapieraufsicht bei ihren Ermittlungen lediglich auf zufällige Informationen stützen. Eine auf bloße Zufallsfunde angewiesene Aufsicht wäre allenfalls punktuell und damit in nicht ausreichendem Maße in der Lage, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Das Bundesaufsichtsamt könne nicht aus eigener Erkenntnis Sachverhalten nachgehen und würde somit nicht den Kriterien genügen, die international als Gütesiegel einer effizienten Wertpapieraufsicht gelten. Mit Umsetzung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates v. 10.05.1993 über Wertpapierdienstleistungen (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) wurden Vorgaben zu bank- und wertpapieraufsichtsrechtlichen Vorschriften im WpHG, u. a. betreffend die Meldepflichten in § 9 WpHG a. F. mit Inkrafttreten zum 01.01.1998 umgesetzt.
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