Anh. XI EU-ProspV enthält das Schema (siehe Definition in Art. 2 Ziff. 1. EUProspV) mit den vorgeschriebenen Mindestangaben für das Registrierungsformular für Banken. Da es bspw. im Gegensatz zu dem Schema für Aktienemissionen weitaus geringere Anforderungen an die Mindestangaben enthält, darf es zum einen nur von Banken im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a) der Bankenrichtlinie 2000/12/EG sowie von Nicht-EU-Kreditinstituten aus OECD-Staaten und zum anderen nur bei der Emission bestimmter Wertpapierarten genutzt werden. Im Wesentlichen können Banken dieses Registrierungsformular für Emissionen sämtlicher Wertpapierarten außer Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren nutzen. Im Hinblick auf die in Art. 21 Abs. 2 EU-ProspV vorgenommene Rangfolge zwischen den verschiedenen Schemata der EU-ProspV nimmt das Registrierungsformular für Banken nicht nur auf Grund seiner emittentenspezifischen Ausrichtung, sondern auch wegen seiner im Vergleich zu den anderen Schemata geringsten Anforderungen eine Sonderstellung ein.
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