Die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität gehört zu den zentralen unternehmerischen Herausforderungen. Gesellschaftsrechtlich folgt dies aus der Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Aufsichtsrechtlich ergibt sich dies für Kreditinstitute insbesondere aus § 25c KWG. Es ist die Anfälligkeit für Fraud zu beurteilen und hierauf aufbauend sind angemessene Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Dabei ist die Gratwanderung zwischen notwendiger Prävention und »demotivierender und lähmender Kontrollhysterie und Misstrauenskultur« zu meistern.
Durch das Inkrafttreten des § 25c Absatz 1 und 9 KWG am 01.03.2011 erfolgte eine Weiterentwicklung, indem der weiter gefasste Begriff »sonstige strafbare Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Verpflichtetenführenkönnen(§25cAbs.1S.1KWG)«denBegriff»BetrügerischeHandlungen« ersetzte. Weiterhin muss ein Kreditinstitut grundsätzlich eine verantwortliche Stelle einrichten, die über Verfahren und Grundsätze zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie sonstiger strafbarer Handlungen, die zur einer Gefährdung des Vermögens des Verpflichteten führen können, verfügt. Die BaFin veröffentlichte durch das Rundschreiben 7/2011 »Verwaltungspraxis zu § 25c Abs.1 und Abs.9 KWG (sonstige strafbare Handlungen)« Auslegungs- und Anwendungshinweise. Das Anti-Fraud-Management soll zukünftig stärker in das allgemeine Risikomanagement der Kreditinstitute eingebettet sein. Die praktische Umsetzung musste bis zum 31.03.2012 erfolgen.
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