Jedes Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, die gesetzlich in § 33 WpHG und in § 25a Abs. 1 und 4 KWG genannten Organisationspflichten einhalten. Hierzu gehört, dass das Institut angemessene Grundsätze aufstellen, Mittel vorhalten und Verfahren einrichten muss, die darauf ausgerichtet sind, sicherzustellen, dass das Institut selbst und seine Mitarbeiter den Verpflichtungen des Wertpapierhandelsgesetzes nachkommen. Es ist zu diesem Zweck eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion einzurichten, die ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann.
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