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Marktmissbrauchsrecht

  • Oliver Knauth

Das Marktmissbrauchsrecht, d. h. die Themen Insiderrecht und Marktmanipulation, bilden die Ratio der zentralen Organisations- und Kontrollpflichten in einem Finanzdienstleistungsunternehmen. Sie sind die Grundlage für die Bildung von Vertraulichkeitsbereichen und Informationsbarrieren im regulierten Umfeld und bestimmen damit erheblich die Informationsflüsse im Unternehmen.
Die Verbote des Marktmissbrauchsrechts sind in einem Finanzdienstleistungsunternehmen in der Regel in einem sog. Code of Conduct, bzw. in weiteren hausinternen Verfahren umfassend geregelt. Compliance-Maßnahmen zur Kontrolle von Mitarbeitergeschäften und bei der Frontrunning-Kontrolle bauen direkt auf dem Verbot des Insiderhandels auf. Die intern oftmals geführte sog. Beobachtungs- bzw. Watch-Liste und die Sperr- bzw. Restricted-List sowie die Insiderliste dienen vorrangig der Erfassung von Insider- bzw. kurserheblicher Informationen sowie der Prävention von Insiderhandel durch die damit verbundenen Aufklärungspflichten. Die bei einem Emittenten oder in einem Finanzdienstleistungsinstitut vorhandenen Insiderinformationen führen zudem nicht selten zu potenziellen Interessenkonflikten, zu welchen entsprechende Verfahren eingerichtet werden müssen. Ferner ist die laufende Überwachungstätigkeit einer Compliance-Stelle unter den Aspekten des Marktmissbrauchsrechts und im Falle einer Auffälligkeit die Einordnung eines Verdachtsfalls zur potenziellen Erstattung einer Verdachtsanzeige erforderlich. Das Marktmissbrauchsrecht ist damit eine wesentliche Grundlage für die tägliche Compliance-Arbeit und gehört zum elementaren Handwerkszeug des Compliance-Beauftragten eines Wertpapierbzw. Finanzdienstleistungsunternehmens.

Eine Untersuchung der Aufsichtsbehörden und anderer Ordnungsbehörden wegen Insiderhandels oder Marktmanipulation führt neben den Auswirkungen auf die internen Abläufe des betroffenen Instituts oftmals zu äußerst negativen Schlagzeilen in der Presse und damit zu einem massiven Reputationsschaden. Das gleiche gilt im Rahmen von Klagen von möglicherweise im Zusammenhang mit dem Vorwurf eines Marktmissbrauchs geschädigten Anlegern. Das Vertrauen der Kunden und der Anteilseigner in die Integrität des Instituts bzw. seiner Mitarbeiter wird hierdurch potenziell gestört. Damit werden die Geschäftsmöglichkeiten der Bank, eines Finanzdienstleistungsunternehmens oder Emittenten zumindest vorübergehend erschwert oder gemindert.


Da die Verbote von Insiderhandel und Marktmanipulation Vorschriften des Strafrechts sind hat eine zuständige Aufsichtsbehörde bei dem begründeten Verdacht eines Verstoßes die weiteren Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft abzugeben, vgl. Art. 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 MAR bzw. § 11 WpHG. Ggf. drohen strafrechtliche Konsequenzen, wenn sich der Verdacht aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft erhärtet. Emittenten und Banken, die oftmals selbst als Emittenten am Kapitalmarkt tätig sind, sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Kapitalmarkt-Transaktionen wie Unternehmensübernahmen, Fusionen, Kapitalerhöhungen, IPOs, etc. beratend begleiten, müssen daher mit den für sie relevanten Teilen des Marktmissbrauchsrechts vertraut sein, um die daraus resultierenden Risiken angemessen zu behandeln.

Seiten 893 - 969

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