Die mit einem Lieferanten durch Kauf-, Werk- oder Dienstleistungsvertrag vereinbarte Leistung muss vom Auftraggeber nach erfolgter Leistungserbringung geprüft werden. Nur wenn die erbrachte Leistung den Anforderungen des Auftraggebers entspricht, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen entsprechend der (vertraglichen) vereinbarten Vergütung in vollem Umfang in Rechnung zu stellen. Wesentlich ist die Kongruenz von Bestellung und Waren- bzw. Leistungserhalt. Im Austauschverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer handelt es sich bei der Leistungsanerkennung somit um eine notwendige Vorstufe der Rechnungsprüfung.
Seiten 123 - 131
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: