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Labour Compliance und Investigations

  • Volker Vogt

„Compliance is everything“ betonte der US-Journalist Thomas L. Friedman bereits im Jahr 2005 in seinem Buch „The World is Flat“. Er sollte mit dieser Aussage Recht behalten. Als Konsequenz diverser Korruptions- und Bilanzfälschungsaffären in den vergangenen Jahren nutzen mittlerweile die meisten großen Unternehmen Verhaltenskodizes (codes of conduct), um ein gesetzestreues Verhalten ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten. Compliance spielt dabei gerade in den Bereichen Human Resource und Arbeitsrecht eine besondere Rolle. Pressewirksame Vorfälle in der Vergangenheit, durch die Compliance-Regelungen gerade wegen der Mitarbeiter-Kontrollen bzw. späterer arbeitsrechtlicher Maßnahmen an Bedeutung gewonnen haben, finden sich zuhauf. Zu nennen sind etwa die Affären bei Siemens, VW, Wal-Mart, Lidl, Telekom, der Deutschen Bahn und der Deutschen Bank. In strafrechtlicher Hinsicht kann die Vorhaltung von Compliance-Bemühungen eines Unternehmens mildernd bei der Festsetzung eines Bußgeldes nach § 30 Abs. 1 OwiG berücksichtigt werden. Arbeitsrechtliche Compliance bedeutet trotz dieser Skandale nicht Mitarbeitereinschüchterung oder -kontrolle. Es geht hierbei vielmehr um (i) Risiko- und Haftungsvermeidung eines Unternehmens, (ii) Vermeidung von Reputationsschäden, (iii) Nutzung als Marketinginstrument zur Gewinnung neuer Aufträge solcher Unternehmen, die ihrerseits Compliance-Maßnahmen treffen, (iv) Einhaltung gesetzlicher Handlungs- und Organisationspflichten, (v) Beratung und Information, (vi) Überwachung- bzw. Kontrolle, (vii) erleichterte Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens durch gezielte Aufklärung bei Verdacht unrechtmäßigen Verhaltens und (viii) Einhaltung von arbeitnehmerfreundlichen Bestimmungen als Argument im Wettkampf um Fachkräfte.

Seiten 53 - 77

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