Das Kapitel der kritischen Infrastrukturen richtet sich an wenige, in der KRITIS-Verordnung angegebene KRITIS-Institute, die marktkritische Schwellenwerte überschreiten. Damit soll präventiv darauf geachtet werden, dass keine volkswirtschaftlichen Versorgungsengpässe in kritischen Infrastrukturen erfolgen. KRITIS-relevante Institute stehen demensprechend intensiver im Fokus bankaufsichtsrechtlicher Prüfungen.
Seiten 131 - 137
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: